Grundsteuerreform 2025
Grundsteuer-Hebesätze für das Jahr 2025 in Erkenbrechtsweiler
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2024 die neuen Grundsteuer-Hebesätze für das Jahr 2025 wie folgt beschlossen:
Grundsteuer A: 300 v.H.
(Hebesatz 2024: 400 v.H.)
Grundsteuer B: 270 v.H.
(Hebesatz 2024: 400 v.H.)
Auf die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) im Mitteilungsblatt der Gemeinde am 25.10.2024 wird hingewiesen.
Ausgangslage – Gerichtsurteil
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherigen Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das Gericht damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt. Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass die bisherigen Bewertungsregeln nur noch für eine Übergangszeit bis 31.12.2024 angewandt werden dürfen. Zum 01.01.2025 erfolgt nun die Berechnung der Grundsteuer nach neuen Modellen.
Wie berechnet sich die Grundsteuer ab 2025?
Die Grundsteuer ab 2025 wird nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) weiterhin in einem sogenannten dreistufigen Verfahren ermittelt:
- Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids durch das Finanzamt.
- Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Grundsteuermessbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuermessbescheids durch das Finanzamt.
- Im dritten und letzten Schritt errechnet jede Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen von der Gemeinde festgesetzt.
Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat das Land Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den Grundstücken sind dagegen nicht mehr relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht. Diese Berechnungsweise hier nochmal im Überblick:
Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat das Land Baden-Württemberg das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines sogenannten typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im alten Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber usw. bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Sie können Ihre Grundsteuer für Ihr Objekt für das Jahr 2025 wie folgt selbst berechnen:
Grundsteuer A:
Grundsteuermessbetrag Neu x 3
nach dem Bescheid des Finanzamts Hebesatz der Gemeinde (300 v.H.)
Grundsteuer B:
Grundsteuermessbetrag Neu x 2,7
nach dem Bescheid des Finanzamts Hebesatz der Gemeinde (270 v.H.)
Neue Grundsteuerhebesätze für 2025 in Erkenbrechtsweiler
Die Umsetzung der Grundsteuerreform in Erkenbrechtsweiler im Jahr 2025 sieht vor, dass es nicht zu einer Erhöhung des Grundsteuer-Gesamtaufkommens gegenüber dem Jahr 2024 in Erkenbrechtsweiler kommt. Der Hebesatz und das zu erwartende Grundsteuer-Gesamtaufkommen wurde so kalkuliert, dass die sogenannte „Aufkommensneutralität“ gegeben ist.
Vergleich mit Hebesätzen benachbarter Gemeinden ab 2025
Bislang konnten die Hebesätze aller Städte und Gemeinden innerhalb von Baden-Württemberg miteinander verglichen werden. Die Veränderung zwischen bisherigem Hebesatz und dem für das Jahr 2025 aufkommensneutralen Hebesatz ist – je nach Bodenrichtwerten und Strukturen in den jeweiligen Gemeinden – selbst zwischen benachbarten Gemeinden unterschiedlich. Ein Vergleich der Hebesätze umliegender Gemeinden ist daher kaum mehr aussagekräftig.
Was bedeuten Aufkommensneutralität und Belastungsverschiebungen?
Die Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in Erkenbrechtsweiler im Gesamten, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Dies bedeutet, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der neuen Grundsteuer in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei der aufkommensneutralen Gestaltung wird es jedoch zwangsläufig zu Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigem geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen und andere wiederum weniger als bisher. Man spricht hier auch von Belastungsverschiebungen. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten (Eigentumswohnung, kleines oder großes Grundstück, Höhe des Bodenrichtwertes, Wohnen oder Gewerbe). Belastungsverschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ausdrücklich so vom Gericht wie auch vom Gesetzgeber gewollt. Für überdurchschnittlich große Grundstücke in einer Top-Lage wird es im Regelfall teurer, dagegen wird es für kleinere Grundstücke in weniger guter Lage oder Eigentumswohnungen häufig günstiger.
Berechnungsbeispiele für die Grundsteuer B in 2025 in Erkenbrechtsweiler
In Erkenbrechtsweiler ergeben sich durch die Grundsteuerreform beispielhaft folgende möglichen Veränderungen:
Grundstücksart
Einfamilienhaus mit kleinem Grundstück
(231 m²)
Grundsteuer 2024: 388,72 €
Grundsteuer 2025: 130,46 €
Einfamilienhaus mit großem Grundstück
(1.110 m²)
Grundsteuer 2024: 105,92 €
Grundsteuer 2025: 1.627,26 €
Eigentumswohnung
Grundsteuer 2024: 63,35 €
Grundsteuer 2025: 19,38 €
Unbebautes Grundstück „Wohnen“
(660 m²)
Grundsteuer 2024: 114,52 €
Grundsteuer 2025: 703,40 €
Einheitlicher Hebesatz innerhalb der Gemeinde Erkenbrechtsweiler
Da eine Gemeinde nach dem Landesgrundsteuergesetz wie auch im Bundesmodell nur jeweils einen Hebesatz für die Grundsteuer A und B bestimmen kann, kann auf die Veränderungen der Messbeträge alt/neu für einzelne Steuerpflichtige, Grundstücke, Grundstücksarten, Gebiete oder Ortsteile und die sich daraus ergebenden Belastungsverschiebungen nicht mit einer näher zu konkretisierenden Hebesatzgestaltung eingegangen werden.
Versand der Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025
Der Versand der Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 erfolgt Anfang 2025. Der genaue Termin steht bisher noch nicht fest.