Test B
Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Heidengrabenzentrum“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Heidengrabenzentrum“
Der Gemeinderat der Gemeinde Erkenbrechtsweiler hat am 13.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Heidengrabenzentrum“ nach §10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „Heidengrabenzentrum“ nach §74 LBO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Der Planbereich liegt am südlichen Rand der Gemarkung Erkenbrechtsweiler im Bereich des Burrenhofes, im Kreuzungsbereich der Kreisstraßen K1262 und K1263 und umfasst folgende Flächen:
- Fläche der bestehenden Grabhügel östlich des Burrenhofes
- den Kreuzungsbereich der Kreisstraße K1262 und K1263
- den Bereich des Parkplatzes Hochholz und die östlich davon liegende Fläche zur Erweiterung des bestehenden Parkplatzes
- Den entlang des Burrenhofes Richtung Südwesten verlaufenden Feldweg bis zum Heidengraben und die Flächen entlang des Heidengrabens
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan des zeichnerischen Teils zum Bebauungsplan vom 24.05.2017/24.07.2017/05.05.2021/29.11.2021 maßgebend. Er ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Heidengrabenzentrum“ treten mit die-ser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs.3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach §10a Abs.1 BauGB im Rathaus Erkenbrechtsweiler, Uracher Straße 2, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Erkenbrechtsweiler und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach §4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.
Erkenbrechtsweiler, den 01. Juli 2022
Gez. Roman Weiß
Bürgermeister