Test B
Änderung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagement in den Gesundheitsämtern
Positiv getestet !? - Konsequenzen - Haushaltsangehörige - Kontaktpersonen
Die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg konzentrieren sich künftig noch stärker auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen.
Das bedeutet, dass positiv auf das Coronavirus getestete Personen seit geraumer Zeit nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert werden.
Nichtsdestotrotz gilt für sie die entsprechende Absonderungspflicht.
Bescheinigungen über die Absonderung
Sofern Sie eine Bescheinigung über Ihre Absonderung benötigen, müssen Sie diese bei der Gemeinde beantragen
Genesenenbescheinigungen Wie weise ich nach, dass ich genesen bin?
Als genesen gelten Sie, wenn Sie innerhalb der letzten 6 Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder mittels einem anderen Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt.
Es gibt bislang keinen speziellen „Genesenen-Ausweis“ oder eine spezielle Bescheinigung, die Sie anfordern müssen.
Bitte sehen Sie hier von Anfragen an das Gesundheitsamt oder Arztpraxen ab.
Ihr Nachweisdokument muss als wichtigstes Kriterium erkennen lassen, dass Ihre Infektion mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus muss zusätzlich zum Test-/Meldedatum klar ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Akzeptiert werden digitale Versionen sowie Papierversionen.
Als Nachweis können Sie folgende Dokumente nutzen:
- PCR-Befund eines Labors
- PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
- PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums ärztliches Attest
(sofern dieses Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:
- ein Antigenschnelltestnachweis
- Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Test-/Meldedatum enthalten
- Antikörpernachweise
- Krankheitsatteste
Sollten Sie dennoch vom Gesundheitsamt eine Bescheinigung über eine PCR-bestätigte Infektion auf SARS-Co-V-2 benötigen, so können Sie diese per E-Mail an gesundheitsamt@LRA-ES.de anfragen. Für das Ausstellen dieser Bescheinigung fällt eine Bearbeitungsgebühr von 9,00 € + 0,80 € Porto an. Sie erhalten diese auf dem Postweg mit einer Rechnung zugestellt.
Eine Übersicht von Merkblättern mit den Konsequenzen für positiv getestete Personen, Haushaltsangehörige sowie Kontaktpersonen finden Sie hier.