Heckenrückschnitt im Herbst
Erstelldatum24.09.2024
Infos zum Rückschnitt von Gehölz vom 30.9. bis zum 1.3.
Was über die Sommermonate gewachsen ist, darf nun in der kalten Jahreshälfte wieder gestutzt werden. Denn: Die oftmals als Schutz vor neugierigen Blicken an Grundstücksgrenzen stehenden Hecken wachsen nicht nur in die Höhe, sondern auch in die Breite. Häufig befinden sich die Hecken sowie auch Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen am Rande öffentlicher Wege oder Straßen und können zu einer Gefahr für Verkehrsteilnehmer werden. Besonders für Fußgänger und Radfahrer kann es zum Hindernis werden, wenn mal wieder eine Hecke weit in den Fuß- und/oder Radweg hineingewächst.
Aus diesem Grund bittet die Gemeindeverwaltung die Grundstückseigentümer, Pflanzen, Bäume und Sträucher, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Bereich wachsen, regelmäßig zurück zu schneiden.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es nach § 39 Abs. 5 BNatSchG verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze sowie Röhrichtbestände abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen (Ausnahme: behördlich angeordnete Maßnahmen). Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Hinweise zum Schneiden:
Anpflanzungen dürfen u.a. nach den Bestimmungen des § 28 Straßengesetz nicht so angelegt und unterhalten werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass Grundstückseigentümer dazu verpflichtet sind, Anpflanzungen an den Grundstücksgrenzen gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen so zurückzuschneiden, dass Fußgänger- und Fahrverkehr sowie die Sicht auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
Folgende Lichträume müssen freigehalten werden:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn
2,50 m über Fuß- und Radwegen