Neufassung der Satzung über die Gebührenerhebung

für die Benutzung des Kindergartens

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.12.2006 folgende Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung des Kindergartens

beschlossen:

 

§ 1 Allgemeines

 

Die Gemeinde Erkenbrechtsweiler betreibt den Kindergarten als
öffentliche Einrichtung.

 

In den Kindergarten werden Kinder mit Hauptwohnsitz in

Erkenbrechtsweiler ab dem vollendeten ersten Lebensjahr aufgenommen. Die Verwaltung kann bei abweichendem Hauptwohnsitz Ausnahmen zulassen.

 

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

Regelkindergarten
Montag bis Donnerstag, 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr, Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr

Veränderte Öffnungszeiten

Montag bis Freitag, 7.00 bis 13.00 Uhr, nachmittags keine Betreuung

Kleinkindgruppe

Montag bis Freitag 7.00 bis 13.00 Uhr, nachmittags keine Betreuung

Ganztagesbetreuung für alle Kinder ab dem 1. Lebensjahr

Montag bis Freitag 7.00 bis 17.00 Uhr durchgehend inkl. Mittagessen

 

 

§ 3 Erhebungsgrundsatz

 

Für die Benutzung der Einrichtungen des Kindergartens werden Be-nutzungsgebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

 

 

§ 4 Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Kinder, die den Kindergarten besuchen.

 

 

§ 5 Gebührensätze

 

(1)

Die monatliche Gebühr für die Benutzung des Regelkindergartens oder des Kindergartens mit veränderten Öffnungszeiten beträgt für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr

 

Kindergartenjahr 2011/2012

97 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

74 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

49 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

16 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

 

Kindergartenjahr 2012/2013

99 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

76 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

50 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

16 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

 

(2)

Kleinkindgruppe

 

Besuch von 5 Tagen die Woche:

 

Die monatliche Gebühr für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt

 

Kindergartenjahr 2011/2012

215 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

160 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

108 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

  44 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

 

Kindergartenjahr 2012/2013

248 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

185 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

125 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

  50 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

 

 

Besuch von 3 Tagen die Woche:

 

Die monatliche Gebühr für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt

 

Kindergartenjahr 2011/2012

129 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

  96 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

  65 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

  26 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

 

 

Kindergartenjahr 2012/2013

149 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

111 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

  75 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

  30 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

 

(3)

Ganztagesbetreuung

 

Besuch von 5 Tagen die Woche:

 

Die monatliche Gebühr für Kinder,die das dritte Lebensjahr vollendet haben, beträgt

 

 

Kindergartenjahr 2011/2012

236 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

176 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

118 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

  39 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Zuzüglich der zurzeit geltenden Preise für Mittagessen und Betriebskostenpauschale.

 

Kindergartenjahr 2012/2013

246 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

183 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

123 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

  40 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Zuzüglich der zurzeit geltenden Preise für Mittagessen und Betriebskostenpauschale.

 

Besuch von 3 Tagen die Woche:

 

Die monatliche Gebühr für Kinder,die das dritte Lebensjahr vollendet haben, beträgt

 

  

Kindergartenjahr 2011/2012

181 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

135 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

  92 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

  30 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Zuzüglich der zurzeit geltenden Preise für Mittagessen und Betriebskostenpauschale.

 

 

Kindergartenjahr 2012/2013

188 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

141 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

  95 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

  31 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Zuzüglich der zurzeit geltenden Preise für Mittagessen und Betriebskostenpauschale.

 

 

Besuch von 5 Tagen die Woche:

 

Die monatliche Gebühr für Kinder,die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt

 

Kindergartenjahr 2011/2012

296 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

220 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

148 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

  50 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Zuzüglich der zurzeit geltenden Preise für Mittagessen und Betriebskostenpauschale.

 

Kindergartenjahr 2012/2013

308 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

229 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

154 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

  52 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Zuzüglich der zurzeit geltenden Preise für Mittagessen und Betriebskostenpauschale.

 

 

Besuch von 3 Tagen die Woche

 

Die monatliche Gebühr für Kinder,die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt

 

 

Kindergartenjahr 2011/2012

257 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

191 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

128 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

  43 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Zuzüglich der zurzeit geltenden Preise für Mittagessen und Betriebskostenpauschale.

 

 

Kindergartenjahr 2012/2013

267 € für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren;

199 € für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren;

133 € für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren;

  45 € für ein Kind aus einer Familie mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

 

Maßgebend ist die Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Zuzüglich der zurzeit geltenden Preise für Mittagessen und Betriebskostenpauschale

 

 (4)

Vollendet ein Kind das dritte Lebensjahr, so wird ab dem
nächsten Monat, der auf den Geburtsmonat folgt, der Gebührensatz nach Absatz 1 erhoben.

Vollendet ein Kind der Familie im Lauf des Kindergartenjahres das 18. Lebensjahr, so ist ab dem nächsten Monat, der auf den Geburtsmonat folgt, der nächst höhere Betrag zu zahlen. Bei Geburt eines weiteren Kindes ermäßigt sich die Gebühr ab dem nächsten Monat, der auf den Geburtsmonat folgt.

 

(5)

Die Gebühren werden für 11 Monate erhoben, der Ferienmonat August ist gebührenfrei.

 

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

 

Die Gebühren entstehen mit der Aufnahme in den Kindergarten. Beginnt oder endet die Benutzung des Kindergartens erst im Lauf eines Monats, so ist die Gebühr für diesen Monat jeweils in voller Höhe zu bezahlen. Die Gebühren sind am ersten eines jeden Monats zur Zahlung fällig.

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. Alle früher getroffenen Regelungen treten damit außer Kraft.

 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung von Baden-Württemberg (GO) oder aufgrund der GO beim

 

Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Erkenbrechtsweiler, den 12.12.2006

 

 

Weiß

Bürgermeister

 

 

1. Satzungsänderung am 21.05.2007; § 5 erhält neue Fassung

    - Inkrafttreten 01.09.2007

 

2. Satzungsänderung am 14.06.2008; § 1 Abs. 2 erhält neue Fassung,

    §§ 2 und 5 erhalten einen Zusatz

    - Inkrafttreten 01.09.2008

 

3. Satzungsänderung am 20.07.2009; § 5 erhält neue Fassung

    - Inkrafttreten 01.09.2009

 

4. Satzungsänderung am 09.05.2011; § 5 erhält neue Fassung

    - Inkrafttreten 01.09.2011

 

 

 

 

 

 


Diese Seite wurde zuletzt am 07.07.2011 bearbeitet.
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